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MOBBING aus rechtlicher Sicht

Keine Gewaltopferentschädigung für Mobbingopfer
Kassel, 14, Februar (AFP) -

Mobbingopfer bekommen keine Gewaltopferentschädigung. Wie das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Mittwoch in Kassel verkündeten Grundsatzurteil entschied, sollen nach dem Gewaltopferentschädigungsgesetz "nur Opfer von Gewaltkriminalität entschädigt werden". (Az: B 9 VG 4/00 R) Diese Entschädigungen werden gezahlt, wenn bei dem Opfer dauerhafte körperliche oder psychische Schäden bleiben.

Mit seiner Entscheidung wies das BSG einen Feuerwehrmann aus dem Raum Freiburg ab. Er war 1980 mit nur 22 Jahren zum Abteilungskommandanten einer freiwilligen Feuerwehr gewählt worden. Nach seiner Wiederwahl 1985 wurde er vor allem von älteren Kollegen ständig kritisiert, erhielt anonyme Anrufe und Gewaltdrohungen. Einmal hatte er auch "einen Tritt von hinten in einen bestimmten Körperteil" bekommen, wie sein Anwalt vor dem BSG formulierte. Unstreitig leidet der ehemalige Feuerwehrmann an schweren psychischen Störungen, die er selbst auf das "Mobbing" durch seine Kollegen zurückführt. Mit seiner Klage stützte sich der Feuerwehrmann besonders auf mehrere BSG-Urteile zu Sexualverbrechen von 1995. Damals hatten die Kasseler Richter erstmals auch psychische Schäden als Fall für die Gewaltopferentschädigung anerkannt und im Fall des Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen entschieden, dass der vom Gesetz verlangte "tätliche Angriff" nicht unbedingt körperliche Gewalt voraussetze. Dennoch hatte der Feuerwehrmann keinen Erfolg: Auch wenn seine psychischen Störungen auf Mobbing zurückzuführen seien könnten, sei er kein Gewaltopfer, urteilte das BSG. Der Fußtritt allein könne zu den psychischen Schäden nicht geführt haben. Mobbing aber sei in aller Regel durch strafrechtlich irrelevante Kränkungen und Beleidigungen gekennzeichnet; Gewaltopferentschädigung bekämen aber nur Opfer körperlicher und von "mit Strafe bedrohter Handlungen". Ausnahmen könne es deshalb nur geben, wenn es im Zusammenhang mit Mobbing zu solchen körperlichen Angriffen komme.
© AFP 141533 Feb 01

Das deutsche Rechtssystem enthält keine ausdrücklichen Vorschriften darauf, dass MOBBING strafbar ist oder die Betroffenen zivilrechtliche Schritte in die Wege leiten können.
Jeder Mensch hat jedoch im Grundgesetz verankerte Rechte, die bei konkreter Anwendung auch Schutz bei MOBBING bieten würden.

Besonders hervorzuheben sind folgende Artikel im Grundgesetz:

Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (...)
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. (...)

Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. (...)


Die folgende Tabelle listet eine Reihe von Tatbeständen aus dem Strafgesetzbuch auf, die teilweise dem Handlungsrepertoire von MOBBERN und MOBBERINNEN entsprechen (z. B. Nötigung, Beleidigung, Körperverletzung, Diebstahl).


Strafrecht

Tatbestand / Straftaten §§ des StGB
Bedrohung 241
Begünstigung 257
Beleidigung - Beleidigung - Üble Nachrede - Verleumdung - Üble Nachrede, Verleumdung gegen Personen des politischen Lebenes - Verunglimpung des Andenkens Verstorbene 185 186 187 187a 189
Betrug und Untreue 263ff.
Diebstahl - Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen 242ff 248
Körperverletzung 223ff.
Nötigung 240
Politische Verdächtigung 241
Sachbeschädigung 303
Urkundenfälschung 267

Auch das Betriebsverfassungsgesetz enthält neben Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates eine Reihe von Schutzrechten, die den gemobbten Kollegen und Kolleginnen eine rechtliche Handhabe gegen weitere Schikanen ermöglichen.

Betriebsverfassungsgesetz

§ 74 BetrVG/§ 66 BPersVG
Betriebs-/Personalrat und Arbeitgeber sollen sich mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammensetzen und strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung behandeln.

§ 75 BetrVG/§ 67 Abs. 1 BPersVG
Betriebs-/Personalräte und Arbeitgeber sind verpflichtet, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der ArbeitnehmerInnen zu schützen und zu fördern.
Dazu gehört zum Beispiel auch ein Belästigungsverbot am Arbeitsplatz. Täterinnen und Täter können zur Rechenschaft gezogen werden.

§ 76 BetrVG/§ 71 BpersVG
Der Betriebs-/Personalrat kann anregen, daß zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und dem Arbeitgeber eine ständige Einigungsstelle eingerichtet wird.

§ 84 BetrVG
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebes zu beschweren, wenn sie vom Arbeitgeber oder von Beschäftigten des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Der Arbeitgeber hat die Beschwerde zu behandeln und muß die Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beschwerde unterrichten.

§ 85 BetrVG/§ 68 Abs. 3 BPersVG
Betriebs-/Personalräte haben Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und auf Abhilfe hinzuwirken.

§ 98 BetrVG
Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber auffordern, Weiterbildungsangebote für Betroffene anzubieten.

§ 80 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG/§ 68 Abs. 2 BPersVG
Der Betriebs-/Personalrat hat beim Arbeitgeber Maßnahmen zu beantragen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen.

§ 83 BetrVG
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht, Einsicht in ihre Personalakte zu nehmen.

§ 104 BetrVG/§ 77 Abs. 3 BPersVG
Der Betriebs-/Personalrat besitzt das Recht, vom Arbeitgeber zu verlangen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu versetzen oder zu entlassen, wenn diese durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung des Betriebsfriedens wiederholt ernsthaft gestört haben.

 
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