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MOBBING
aus rechtlicher Sicht
Keine
Gewaltopferentschädigung für Mobbingopfer
Kassel, 14, Februar (AFP) -
Mobbingopfer bekommen keine Gewaltopferentschädigung. Wie das Bundessozialgericht
(BSG) in einem am Mittwoch in Kassel verkündeten Grundsatzurteil
entschied, sollen nach dem Gewaltopferentschädigungsgesetz "nur
Opfer von Gewaltkriminalität entschädigt werden". (Az: B 9 VG 4/00
R) Diese Entschädigungen werden gezahlt, wenn bei dem Opfer dauerhafte
körperliche oder psychische Schäden bleiben.
Mit seiner Entscheidung wies das BSG einen Feuerwehrmann aus dem
Raum Freiburg ab. Er war 1980 mit nur 22 Jahren zum Abteilungskommandanten
einer freiwilligen Feuerwehr gewählt worden. Nach seiner Wiederwahl
1985 wurde er vor allem von älteren Kollegen ständig kritisiert,
erhielt anonyme Anrufe und Gewaltdrohungen. Einmal hatte er auch
"einen Tritt von hinten in einen bestimmten Körperteil" bekommen,
wie sein Anwalt vor dem BSG formulierte. Unstreitig leidet der ehemalige
Feuerwehrmann an schweren psychischen Störungen, die er selbst auf
das "Mobbing" durch seine Kollegen zurückführt. Mit seiner Klage
stützte sich der Feuerwehrmann besonders auf mehrere BSG-Urteile
zu Sexualverbrechen von 1995. Damals hatten die Kasseler Richter
erstmals auch psychische Schäden als Fall für die Gewaltopferentschädigung
anerkannt und im Fall des Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen
entschieden, dass der vom Gesetz verlangte "tätliche Angriff" nicht
unbedingt körperliche Gewalt voraussetze. Dennoch hatte der Feuerwehrmann
keinen Erfolg: Auch wenn seine psychischen Störungen auf Mobbing
zurückzuführen seien könnten, sei er kein Gewaltopfer, urteilte
das BSG. Der Fußtritt allein könne zu den psychischen Schäden nicht
geführt haben. Mobbing aber sei in aller Regel durch strafrechtlich
irrelevante Kränkungen und Beleidigungen gekennzeichnet; Gewaltopferentschädigung
bekämen aber nur Opfer körperlicher und von "mit Strafe bedrohter
Handlungen". Ausnahmen könne es deshalb nur geben, wenn es im Zusammenhang
mit Mobbing zu solchen körperlichen Angriffen komme.
© AFP 141533 Feb 01
Das
deutsche Rechtssystem enthält keine ausdrücklichen Vorschriften
darauf, dass MOBBING strafbar ist oder die Betroffenen zivilrechtliche
Schritte in die Wege leiten können.
Jeder Mensch hat jedoch im Grundgesetz verankerte Rechte, die bei
konkreter Anwendung auch Schutz bei MOBBING bieten würden.
Besonders hervorzuheben sind folgende Artikel
im Grundgesetz:
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und
zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Das
deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des
Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (...)
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit,
soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. (...)
Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner
Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens,
seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt
oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt
werden. (...)
Die folgende Tabelle listet eine Reihe von Tatbeständen aus
dem Strafgesetzbuch auf, die teilweise dem Handlungsrepertoire von
MOBBERN und MOBBERINNEN entsprechen (z. B. Nötigung, Beleidigung,
Körperverletzung, Diebstahl).
Strafrecht
Tatbestand /
Straftaten §§ des StGB
Bedrohung 241
Begünstigung 257
Beleidigung - Beleidigung - Üble Nachrede - Verleumdung - Üble
Nachrede, Verleumdung gegen Personen des politischen Lebenes - Verunglimpung
des Andenkens Verstorbene 185 186 187 187a 189
Betrug und Untreue 263ff.
Diebstahl - Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen 242ff
248
Körperverletzung 223ff.
Nötigung 240
Politische Verdächtigung 241
Sachbeschädigung 303
Urkundenfälschung 267
Auch das Betriebsverfassungsgesetz
enthält neben Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates
eine Reihe von Schutzrechten, die den gemobbten Kollegen und Kolleginnen
eine rechtliche Handhabe gegen weitere Schikanen ermöglichen.
Betriebsverfassungsgesetz
§ 74 BetrVG/§
66 BPersVG
Betriebs-/Personalrat und Arbeitgeber sollen sich mindestens einmal
im Monat zu einer Besprechung zusammensetzen und strittige Fragen
mit dem ernsten Willen zur Einigung behandeln.
§ 75 BetrVG/§ 67 Abs. 1 BPersVG
Betriebs-/Personalräte und Arbeitgeber sind verpflichtet, die
freie Entfaltung der Persönlichkeit der ArbeitnehmerInnen zu
schützen und zu fördern.
Dazu gehört zum Beispiel auch ein Belästigungsverbot am
Arbeitsplatz. Täterinnen und Täter können zur Rechenschaft
gezogen werden.
§ 76 BetrVG/§
71 BpersVG
Der Betriebs-/Personalrat kann anregen, daß zur Beilegung
von Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und dem Arbeitgeber eine
ständige Einigungsstelle eingerichtet wird.
§ 84 BetrVG
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht, sich bei den
zuständigen Stellen des Betriebes zu beschweren, wenn sie vom
Arbeitgeber oder von Beschäftigten des Betriebs benachteiligt
oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt
werden. Der Arbeitgeber hat die Beschwerde zu behandeln und muß
die Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beschwerde
unterrichten.
§ 85 BetrVG/§
68 Abs. 3 BPersVG
Betriebs-/Personalräte haben Beschwerden von Beschäftigten
entgegenzunehmen und auf Abhilfe hinzuwirken.
§ 98 BetrVG
Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber auffordern, Weiterbildungsangebote
für Betroffene anzubieten.
§ 80 Abs.
1 Ziff. 2 BetrVG/§ 68 Abs. 2 BPersVG
Der Betriebs-/Personalrat hat beim Arbeitgeber Maßnahmen zu
beantragen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen.
§ 83 BetrVG
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht, Einsicht in
ihre Personalakte zu nehmen.
§ 104 BetrVG/§
77 Abs. 3 BPersVG
Der Betriebs-/Personalrat besitzt das Recht, vom Arbeitgeber zu
verlangen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu versetzen oder
zu entlassen, wenn diese durch gesetzwidriges Verhalten oder durch
grobe Verletzung des Betriebsfriedens wiederholt ernsthaft gestört
haben.
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